worden sei. Da, wie oben ausgeführt, die Kammer wie die Vorinstanz diese letztere Einschätzung teilt, kann als Zwischenfazit zu der Dokumentation UTD festgehalten werden, dass diese die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin auch bereits vom vorderen Doppelrad überfahren wurde oder nicht, nicht klärt und weder in die eine noch die andere Richtung eine klare Tendenz gibt. 9.6.2 Damit sind zur Klärung der Frage, wo sich die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall befand, die Aussagen der Beteiligten näher zu betrachten.