Daraus folgt, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden kann, sie setze sich über Widersprüche hinweg bzw. forme den Sachverhalt nach Belieben, wenn sie vollumfänglich auf die Feststellungen in der Dokumentation UTD abstellt, gleichzeitig aber, gestützt auf andere Beweismittel, eigene beweiswürdigende Schlüsse daraus zieht. Weiter ist zur Einschätzung in der Dokumentation UTD festzuhalten, dass diese im Widerspruch zum Schluss steht, dass gerade nicht gesagt aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, ob die Straf- und Zivilklägerin auch vom vorderen Doppelrad überrollt