10.1) und ist für das Gericht auch dann nicht bindend, wenn ansonsten auf die Dokumentation abgestellt wird. Daraus folgt, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung der Vorinstanz keineswegs vorgeworfen werden kann, sie setze sich über Widersprüche hinweg bzw. forme den Sachverhalt nach Belieben, wenn sie vollumfänglich auf die Feststellungen in der Dokumentation UTD abstellt, gleichzeitig aber, gestützt auf andere Beweismittel, eigene beweiswürdigende Schlüsse daraus zieht.