Die Hypothese, dass sich die Straf- und Zivilklägerin links neben dem Traktor befunden habe, geht deutlich über die Tatortdokumentation hinaus, da in Würdigung von Beweismitteln hypothetische Aussagen über das Unfallgeschehen gemacht werden (vgl. auch die Formulierung in den «Schlussbemerkungen», wonach «aus unserer Sicht davon auszugehen» sei, pag. 10.1) und ist für das Gericht auch dann nicht bindend, wenn ansonsten auf die Dokumentation abgestellt wird.