Ob das durch den UTD Festgestellte und Dokumentierte als erwiesen erachtet wird und vor allem, welche beweiswürdigenden Schlüsse daraus zu ziehen sind, bleibt aber stets Sache des Gerichts. Die Hypothese, dass sich die Straf- und Zivilklägerin links neben dem Traktor befunden habe, geht deutlich über die Tatortdokumentation hinaus, da in Würdigung von Beweismitteln hypothetische Aussagen über das Unfallgeschehen gemacht werden (vgl. auch die Formulierung in den «Schlussbemerkungen», wonach «aus unserer Sicht davon auszugehen» sei, pag.