Vorliegend erscheint es der Kammer angesichts des Gefährts und des Geländes nämlich als gut möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vorderrad erfasst wurde, ohne Spuren auf dem Reifen zu hinterlassen – jedenfalls keine äusserlich erkennbaren (vor allem von Blut oder Kleidungsfasern), auf welche der UTD die Räder untersuchte. Auch der Beschuldigte selbst hält es für möglich, dass das Vorder-, anders als das Hinterrad, derart entlastet gewesen sein könnte, dass es keine Spuren zu hinterlassen vermochte.