Auch die Kammer teilt die Einschätzung des UTD und der Vorinstanz, dass die fehlenden Blut- und Kleiderspuren am Vorderrad die Sachverhaltshypothese, dass die Strafund Zivilklägerin auch vom Vorderrad überrollt wurde, keineswegs ausschliessen. Vorliegend erscheint es der Kammer angesichts des Gefährts und des Geländes nämlich als gut möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Vorderrad erfasst wurde, ohne Spuren auf dem Reifen zu hinterlassen – jedenfalls keine äusserlich erkennbaren (vor allem von Blut oder Kleidungsfasern), auf welche der UTD die Räder untersuchte.