Auf diese tatsächlichen Feststellungen in der Dokumentation UTD hat die Vorinstanz abgestellt. Auch die Kammer teilt die Einschätzung des UTD und der Vorinstanz, dass die fehlenden Blut- und Kleiderspuren am Vorderrad die Sachverhaltshypothese, dass die Strafund Zivilklägerin auch vom Vorderrad überrollt wurde, keineswegs ausschliessen.