46 Z. 212 ff.) hat der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren zu Recht auch nicht mehr vorgebracht. Der UTD hat aus den fehlenden Spuren am linken Vorderrad den Schluss gezogen, dass weder dementiert noch bestätigt werden könne, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits von diesem Rad überrollt worden sei. Auf diese tatsächlichen Feststellungen in der Dokumentation UTD hat die Vorinstanz abgestellt.