Daraus folgt auch für die Kammer, dass der UTD nicht nur das Hinterrad, sondern auch das Vorderrad sachgemäss auf Spuren untersucht haben muss, zumal sich die Möglichkeit, dass die Straf- und Zivilklägerin auch vom Vorderrad des vorwärts fahrenden Traktors erfasst wurde, vor allem angesichts ihres Lageortes direkt hinter dem Hinterrad, durchaus aufdrängte. Die entsprechenden Einwände (vgl. pag. 46 Z. 212 ff.) hat der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren zu Recht auch nicht mehr vorgebracht.