In den Schlussbemerkungen der Dokumentation UTD ist u.a. festgehalten, dass am vorderen linken Doppelrad des Traktors keine Spuren haben festgestellt werden können, welche auf ein Überrollen der Straf- und Zivilklägerin hindeuten würden (pag. 10.1). Daraus folgt auch für die Kammer, dass der UTD nicht nur das Hinterrad, sondern auch das Vorderrad sachgemäss auf Spuren untersucht haben muss, zumal sich die Möglichkeit, dass die Straf- und Zivilklägerin auch vom Vorderrad des vorwärts fahrenden Traktors erfasst wurde, vor allem angesichts ihres Lageortes direkt hinter dem Hinterrad, durchaus aufdrängte.