Zur Position der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch auf dem Feld gesehen hatte, bevor er zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit seinem Vater den Traktor anhielt, dass er sie aber nach dem rund einminütigen Gespräch, beim kurzen Rundumblick vor dem Weiterfahren nicht mehr erblickte. Wie erwähnt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Gesprächs zwischen Vater und Sohn nicht zum Traktor gelaufen bzw. nur ein bisschen auf die Seite gegangen sei und einige Meter entfernt vor dem Traktor ge-