217 f., S. 5 und S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Strafund Zivilklägerin die im Strafbefehl aufgeführten, gravierenden Verletzungen erlitten hat. 9.6 Zur Position der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch auf dem Feld gesehen hatte, bevor er zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit seinem Vater den Traktor anhielt, dass er sie aber nach dem rund einminütigen Gespräch, beim kurzen Rundumblick vor dem Weiterfahren nicht mehr erblickte.