52 Z. 130–139). Was die Feststellungen der durch die Straf- und Zivilklägerin aus dem Vorfall erlittenen Verletzungen, der unmittelbaren Lebensgefahr sowie der bleibenden Schäden anbelangt, schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, die ihrerseits in erster Linie auf die schlüssigen Arztberichte in den Akten und teilweise auch auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin stützen (pag. 211 und pag. 217 f., S. 5 und S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird.