42 Z. 77– 82) kann geschlossen werden, dass er mit dem Traktor und der Rundballenpresse vertraut war und die Arbeit, welche er am 3. September 2014 erledigte, schon mehrfach vorher ausgeführt hatte. Ebenso geht die Kammer, wie schon die Vorinstanz, davon aus, dass der Beschuldigte die Arbeit an diesem Tag in gutem körperlichem und geistigem Zustand, insbesondere ohne übermüdet zu sein, antrat (vgl. pag. 52 Z. 130–139).