Dabei hat er die Straf- und Zivilklägerin aber nicht gesehen. Weiter kann hierzu festgehalten werden, dass der Beschuldigte, als er die Straf- und Zivilklägerin nirgendwo erblickte, sich nicht vom Sitz erhoben hat oder aus dem Traktor ausgestiegen ist (vgl. pag. 43 Z. 122), um die Umgebung zu prüfen und auch nicht nach der Straf- und Zivilklägerin gerufen hat. Aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hierzu (vgl. z.B. pag. 42 Z. 77– 82) kann geschlossen werden, dass er mit dem Traktor und der Rundballenpresse vertraut war und die Arbeit, welche er am 3. September 2014 erledigte, schon mehrfach vorher ausgeführt hatte.