Auch erscheinen die genauen Angaben fast eineinhalb Jahre nach dem Vorfall als weniger zuverlässig, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei solchen Kontrollblicken vor dem Losfahren um alltägliche Aktivitäten handelt, die fast im Sinne von Automatismen, ohne grosse willentliche Steuerung erfolgen und deren genauer Ablauf im Nachhinein nur schwierig zu beschreiben ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, bevor er wieder losfuhr, einen kurzen Rundumblick gemacht, d.h. kurz in alle Richtungen geschaut hat. Dabei hat er die Straf- und Zivilklägerin aber nicht gesehen.