Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sind beide vom Vorfall stark betroffen und scheinen gewillt, zu dessen Aufklärung nach bestem Wissen beizutragen. Auch auf die Kammer wirken die Aussagen daher sehr glaubhaft und es kann grundsätzlich zur Klärung der offenen Fragen darauf abgestellt werden. An dieser Stelle wird auch auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 212 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst.