und der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2016 (pag. 141 ff.) – insgesamt dreimal zur Sache befragt wurde und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche in der delegierten Einvernahme vom 11. September 2014 (pag. 37 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 149 ff.) als Auskunftsperson einvernommen wurde. Weiter liegen die Aussagen von I.________, dem Vater des Beschuldigten, aus der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. September 2014 vor (pag. 54 ff.). 9.4 Allgemeine Aussagenwürdigung