Weiter ist, basierend auf der ermittelten Position der Straf- und Zivilklägerin, näher darauf einzugehen, ob sie sich im direkten Sichtfeld des Beschuldigten oder im toten Winkel befand bzw. ob der Beschuldigte sie, allenfalls unter Aufwendung weiterer Vorsichtsmassnahmen, hätte sehen können. Näherer Betrachtung bedürfen sodann die Vorsichtsmassnahmen, die der Beschuldigte vor dem Wiederlosfahren getroffen haben will, seine körperliche und geistige Verfassung zum Tatzeitpunkt sowie seine Erfahrung bei der Ausübung solcher Arbeiten.