gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten war es aber noch nicht richtig dunkel, als der Unfall geschah. Der Beschuldigte und sein Vater hatten bei ihren Traktoren das Licht eingeschaltet. Während sich das Rahmengeschehen und der grobe Ablauf des Vorfalls weitgehend als unbestritten erweist, steht als bestrittenes Element die Frage im Zentrum, wo sich die Straf- und Zivilklägerin befand, als der Beschuldigte die Fahrt mit dem Traktor wieder aufnahm, nachdem er sich mit seinem Vater unterhalten hatte.