Während nicht eindeutig geklärt bzw. umstritten ist, ob sie «nur» vom Doppelrad hinten links oder auch demjenigen vorne links überrollt wurde, steht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht von der Rundballenpresse erfasst bzw. überrollt wurde, sondern, nachdem der Beschuldigte den Vorfall bemerkte und bremste, zwischen dem Hinterrad des Traktors und der Rundballenpresse verletzt liegen blieb. Unbestrittenermassen hatte im Zeitpunkt des Vorfalls, um ca. 20.45 Uhr, die Dämmerung bereits eingesetzt; gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten war es aber noch nicht richtig dunkel, als der Unfall geschah.