Kurz nachdem der Beschuldigte wieder weiterfuhr, wurde die Straf- und Zivilklägerin vom Traktor, welcher durch den Beschuldigten gelenkt wurde, angefahren bzw. überrollt. Während nicht eindeutig geklärt bzw. umstritten ist, ob sie «nur» vom Doppelrad hinten links oder auch demjenigen vorne links überrollt wurde, steht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht von der Rundballenpresse erfasst bzw. überrollt wurde, sondern, nachdem der Beschuldigte den Vorfall bemerkte und bremste, zwischen dem Hinterrad des Traktors und der Rundballenpresse verletzt liegen blieb.