Die Vorinstanz hat diese Elemente aber nicht separat, sondern im Rahmen des erwiesenen Sachverhalts, vermischt mit beweiswürdigenden Erwägungen zum bestrittenen Sachverhalt, aufgeführt, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, das unbestrittene Rahmengeschehen nochmals zusammenfassend wiederzugeben: Am 3. September 2014 waren der Beschuldigte und sein Vater, je auf einem Traktor, sowie die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Ehemann, beide zu Fuss mit Rechen, auf dem Feld der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Ehemann in E.________ mit Feldarbeiten beschäftigt.