, S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst und die von den Parteien im oberinstanzlichen Verfahren auch nicht beanstandet werden. Die Vorinstanz hat diese Elemente aber nicht separat, sondern im Rahmen des erwiesenen Sachverhalts, vermischt mit beweiswürdigenden Erwägungen zum bestrittenen Sachverhalt, aufgeführt, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, das unbestrittene Rahmengeschehen nochmals zusammenfassend wiederzugeben: