Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den von ihr als unbestritten erachteten Punkten (pag. 215 ff., S. 9 ff.