Dass sich der Beschuldigte die Umgebung seines Traktors vor dem Losfahren angesehen habe, sei eine reine Behauptung. Es sei unverständlich, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen habe und die Tatsache, dass er sie überfahren habe, ohne sie zu bemerken, beweise vielmehr, dass er sich vor dem Losfahren viel zu wenig umgeschaut habe (pag. 341).