Die Verantwortung für diese Routenänderung trage der Beschuldigte. Selbst wenn sich die Straf- und Zivilklägerin bewegt haben sollte, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten, da es Pflicht und Aufgabe des Fahrzeuglenkers sei, seine Umgebung um sein Fahrzeug zu überwachen (pag. 310 f.). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten habe er keinen Weg befahren, sondern habe sich beim Losfahren nach wie vor auf dem Feld befunden. Dass sich der Beschuldigte die Umgebung seines Traktors vor dem Losfahren angesehen habe, sei eine reine Behauptung.