Statt nach Aufnehmen eines Graswalms um 180 Grad zu drehen, um entgegen der vorherigen Fahrtrichtung den nächsten Walm aufzunehmen, sei der Beschuldigte auf Rat seines Vaters, nach bereits begonnener Wendung, geradeaus weiter gefahren, um den Walm von der anderen Seite aufzunehmen. Von dieser Änderung der Fahrroute habe die Straf- und Zivilklägerin nichts mitbekommen, sie sei aber dadurch in den Gefahrenbereich des Traktors gelangt. Die Verantwortung für diese Routenänderung trage der Beschuldigte.