Die Fotos Nr. 14 und 15 würden die Situation bei völliger Dunkelheit zeigen und seien deshalb für die Beurteilung der Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nicht relevant. Zudem habe der Beschuldigte nach seinem Gespräch mit seinem Vater die bisher eingehaltene Fahrroute, überraschend für die Straf- und Zivilklägerin, völlig verändert. Statt nach Aufnehmen eines Graswalms um 180 Grad zu drehen, um entgegen der vorherigen Fahrtrichtung den nächsten Walm aufzunehmen, sei der Beschuldigte auf Rat seines Vaters, nach bereits begonnener Wendung, geradeaus weiter gefahren, um den Walm von der anderen Seite aufzunehmen.