309). Foto Nr. 3 der Dokumentation UTD zeige klar, dass die Türen des Traktors aus durchsichtigem Material seien, sodass angesichts der zum Tatzeitpunkt noch guten Licht- und Sichtverhältnisse nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht habe sehen können, wenn sie denn, wie behauptet, direkt neben dem Traktor gestanden habe. Die Fotos Nr. 14 und 15 würden die Situation bei völliger Dunkelheit zeigen und seien deshalb für die Beurteilung der Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nicht relevant.