Der Beweis, dass sich die Straf- und Zivilklägerin beim Losfahren unmittelbar neben dem Traktor befunden habe, könne mit dem Bericht des UTD nicht geführt werden, denn diesem lasse sich entnehmen, dass weder dementiert noch bestätigt werden könne, dass sie bereits vom vorderen linken Doppelrad überrollt worden sei. Demgegenüber belege der Bericht unzweifelhaft, dass die Straf- und Zivilklägerin von den linken Hinterrädern überrollt worden sei, was nur möglich sei, wenn sie sich vor diesen Rädern befunden habe (pag. 309).