Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass sich die Straf- und Zivilklägerin vor dem Traktor befunden habe, als sie überrollt worden sei. Der Beweis, dass sich die Straf- und Zivilklägerin beim Losfahren unmittelbar neben dem Traktor befunden habe, könne mit dem Bericht des UTD nicht geführt werden, denn diesem lasse sich entnehmen, dass weder dementiert noch bestätigt werden könne, dass sie bereits vom vorderen linken Doppelrad überrollt worden sei.