8.2 Die Straf- und Zivilklägerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 vorab vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschuldigten, wonach nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass sich die Straf- und Zivilklägerin vor dem Traktor befunden habe, als sie überrollt worden sei.