7 und bei nassen Bodenverhältnissen mit dem Gefährt in das Feld einzubiegen. Der Beschuldigte sei den Weg hinauf und geradeaus weiter gefahren, eine Wendung habe er zuvor noch nicht begonnen. Entgegen den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin habe es damit keine überraschende Änderung der Route gegeben, sondern der Beschuldigte habe seinen eingeschlagenen Weg nach dem Halt fortgesetzt. Es sei zutreffend, dass es die Pflicht des Fahrzeuglenkers sei, die Umgebung um sein Fahrzeug zu überwachen; dies habe der Beschuldigte auch getan (pag. 331).