Die Begründung der Vorinstanz, wieso hierin kein Widerspruch liegen solle, sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich. Noch widersprüchlicher würde es dadurch, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erachte. Auch wenn es grundsätzlich richtig sei, dass er nicht wissen könne, wo die Straf- und Zivilklägerin gestanden habe, als er losgefahren sei, habe er mit Sicherheit angeben können, dass sie nicht mehr dort gewesen sei, wo er sie vor dem Anhalten noch habe stehen sehen (pag. 288 ff.).