Hieraus könne kein anderer Schluss gezogen werden, als der, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von ihrem Standort wegbegeben habe, zumal keinerlei Hinweise vorlägen, die eine andere Erklärung zulassen würden. Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin hierzu widersprächen sich unzweifelhaft und nicht übersehbar, da sie an der Hauptverhandlung angegeben habe, sie habe sich nicht auf den Traktor zubewegt, bei der ersten Einvernahme aber noch ausgesagt habe, sie sei vor den Traktor gestanden. Die Begründung der Vorinstanz, wieso hierin kein Widerspruch liegen solle, sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich.