Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte, bevor er den Traktor angehalten habe, um mit seinem Vater zu sprechen, die Straf- und Zivilklägerin in einer Entfernung von 10–20 Metern auf dem Feld habe stehen sehen, nach dem rund eine Minute dauernden Gespräch aber nicht mehr. Hieraus könne kein anderer Schluss gezogen werden, als der, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von ihrem Standort wegbegeben habe, zumal keinerlei Hinweise vorlägen, die eine andere Erklärung zulassen würden.