Die tatsächliche Position der Straf- und Zivilklägerin sei nicht bekannt und könne auch nicht mehr ermittelt werden, weshalb von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen sei (pag. 293). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte, bevor er den Traktor angehalten habe, um mit seinem Vater zu sprechen, die Straf- und Zivilklägerin in einer Entfernung von 10–20 Metern auf dem Feld habe stehen sehen, nach dem rund eine Minute dauernden Gespräch aber nicht mehr.