Indem die Vorinstanz dem Bericht des UTD vollen Beweiswert zuspreche, gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausführe, sie habe sich vor dem Traktor befunden, zeige sie, dass sie den Sachverhalt beliebig biege und sich über Widersprüche hinwegsetze. Unter diesen Umständen könne zumindest nicht als erwiesen gelten, die Straf- und Zivilklägerin habe sich vor dem Traktor befunden, als sie überrollt worden sei (pag. 286 ff.). Die tatsächliche Position der Straf- und Zivilklägerin sei nicht bekannt und könne auch nicht mehr ermittelt werden, weshalb von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen sei (pag.