Konkret kritisiert die Verteidigung dabei im Wesentlichen zwei Elemente: Im Bericht der UTD sei man zum Schluss gekommen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin links neben dem Traktor A.________, zwischen Vorder- und Hinterachse, befunden habe. Am linken vorderen Doppelrad hätten keine Spuren festgestellt werden können, welche auf ein Überrollen der Straf- und Zivilklägerin hindeuten würden. Selbst wenn man berücksichtige, dass auf dem Vorderrad bedeutend weniger Druck des Gefährts laste als hinten, sei das Fehlen jeglicher Spuren nach dem Überrollen einer erwachsenen Person als nicht wahrscheinlich anzusehen.