Die Verteidigung bemängelt an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, dass in keiner Weise als nachgewiesen gelten könne, wie es genau zum Unfall am 3. September 2014 gekommen sei, insbesondere sei nicht geklärt, wo sich die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich befunden habe, als sie vom Traktor des Beschuldigten überrollt worden sei. Die Vorinstanz habe leichtfertig unter Verletzung der Unschuldsvermutung auf Annahmen abgestellt, Widersprüche und Unklarheiten teilweise ausgeblendet oder ohne nachvollziehbare Begründung einen Sachverhalt «geformt». Konkret kritisiert die Verteidigung dabei im Wesentlichen zwei Elemente: