Auch Folgeoperationen waren notwendig und die Privatklägerin bedurfte über längere Zeit einer intensivmedizinischen Behandlung (pag. 72). Insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.________, H.________AG (Spital), vom 27.10.2014 ist davon auszugehen, dass eindeutig unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat (pag. 72 f.). Sodann ist gestützt auf denselben Bericht (pag. 72 f.) von Bleibeschäden bei der Privatklägerin auszugehen, da eine teilweise Versteifung des Rückens durchgeführt werden musste. Gemäss dem Bericht von Dr. med.