Die Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge führten sodann zu einer Einblutung und Luftansammlung im Bauchraum. Sie erlitt auch diverse weitere Verletzungen (beispielsweise im Gesichtsbereich) und insbesondere einen ausgiebigen Blutverlust. Insgesamt führten die erlittenen Verletzungen zu einer unmittelbaren Lebensgefahr, die nicht nur rein theoretisch vorhanden war, sondern die Privatklägerin musste mit dem Helikopter notfallmässig ins Spital gebracht werden, und es musste eine Notoperation durchgeführt werden. Auch Folgeoperationen waren notwendig und die Privatklägerin bedurfte über längere Zeit einer intensivmedizinischen Behandlung (pag.