Was die Folgen des Vorfalls betrifft, hat sich die Vorinstanz vor allem auf die in den Akten befindlichen Arztberichte sowie die Angaben der Straf- und Zivilklägerin gestützt und folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet (pag. 217 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Privatklägerin eine instabile Beckenringverletzung mit Schambeinastfrakturen beidseits, einen komplexen Bruch des distalen Oberschenkels mit Beteiligung des Kniegelenks links, mehrfache Rippenbrüche mit Verletzungen der Lunge erlitten hat. Die Rippenbrüche mit Verletzung der Lunge führten sodann zu einer Einblutung und Luftansammlung im Bauchraum.