Sondern sie sei in etwa bei ihrem Standort geblieben, wo sie bereits gestanden sei, als der Beschuldigte angehalten habe. Sie sei nur ein bisschen auf die Seite gestanden, so dass der Beschuldigte gut in den Walm hätte fahren können, so wie er es bei den anderen Walmen auch getan habe. Die Privatklägerin ist demnach in einigen Metern Entfernung vor dem Traktor gestanden, so dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte einbiegen und den Walm analog den übrigen Walmen hätte aufnehmen können. Sie habe aber nicht gewusst, dass der Beschuldigte diesen Walm anders hat fahren wollen.