5 Zur Position der Straf- und Zivilklägerin in diesem Moment führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 217, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Standort der Privatklägerin stellt das Gericht auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ab, wo sie klar ausgesagt hat, dass sie gesehen hat, wie der Beschuldigte und sein Vater miteinander im Traktor gesprochen haben und sie während dieser Zeit nicht zum Traktor gelaufen ist. Sondern sie sei in etwa bei ihrem Standort geblieben, wo sie bereits gestanden sei, als der Beschuldigte angehalten habe.