Richtungen geschaut habe. Dabei habe er die Straf- und Zivilklägerin nirgendwo gesehen. Er habe sich dabei nicht vom Sitz erhoben, sei nicht aus dem Traktor ausgestiegen, um die Umgebung zu prüfen und habe auch nicht nach der Strafund Zivilklägerin gerufen (pag. 216, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).