Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des genauen Ablaufs der Geschehnisse im Wesentlichen einerseits auf die Feststellungen im Unfalldossier des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Dokumentation UTD) und andererseits auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und – mit Ausnahme des direkten Unfallhergangs, den er nicht selbst gesehen hat – des Beschuldigten, welche sie beide grundsätzlich als glaubhaft einschätzte. Sie sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte vor der Weiterfahrt die Türe zugemacht, die Handbremse gelöst und einen Rundumblick gemacht, d.h. kurz in alle