7. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des genauen Ablaufs der Geschehnisse im Wesentlichen einerseits auf die Feststellungen im Unfalldossier des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Dokumentation UTD) und andererseits auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und – mit Ausnahme des direkten Unfallhergangs, den er nicht selbst gesehen hat – des Beschuldigten, welche sie beide grundsätzlich als glaubhaft einschätzte.